Für Personen, die zu Hause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld beziehen, besteht ab Pflegegrad 2 die Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen Beratungseinsätze zur Pflege in Anspruch zu nehmen. Bei Pflegegrad 1 und für Menschen, die ab Pflegegrad 2 nur Sachleistungen beziehen, ist die Beratung hingegen freiwillig nutzbar.
CarePlus – Ihre Haushaltshilfe verrät Ihnen, wie das Beratungsgespräch nach Paragraf 37.3 SGB XI abläuft, was der Unterschied zur Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI ist, wie oft das Beratungsgespräch für Sie verpflichtend ist und wie Sie davon profitieren können. Außerdem können Sie nachlesen, unter welchen Voraussetzungen Sie die Beratung per Videokonferenz in Anspruch nehmen können.
Pflegebedürftige, das Pflegegeld erhalten und nicht die Hilfe eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen, müssen nach Paragraf 37 Absatz 3 des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI) in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dies wird oft auch als „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.
Das Beratungsgespräch in der Pflege ist ab Pflegegrad 2 also verpflichtend. Es soll die Qualität in der häuslichen Pflege sichern und die Pflegepersonen unterstützen. Der Beratungseinsatz findet deshalb in der eigenen Häuslichkeit statt und wird meist von einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes, eines durch die Pflegekasse beauftragten Unternehmens oder einer anerkannten Beratungsstelle, beispielsweise durch freiberufliche Pflegeberater, durchgeführt.
In dem Beratungsbesuch wird die Pflege- und Betreuungssituation bei Ihnen zuhause ganz allgemein eingeschätzt: Der Pflegeberater soll beurteilen, ob Pflege und Betreuung durch pflegende Angehörige sichergestellt sind.
Ablauf der BeratungDer Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 hat folgenden Ablauf:
1. Der Pflegeberater erfasst Ihre Stammdaten und den Zeitpunkt des Beratungsbesuchs.
2. Er überprüft die Pflege- und Betreuungssituation aus Sicht der pflegebedürftigen Person und der Pflegeperson.
3. Der Berater erfasst die Pflege- und Betreuungssituation auch aus seiner Sicht und schätzt ein, ob die Pflege zuhause gesichert ist.
4. Im Anschluss kann der Berater Maßnahmen anregen und weitere Informationen geben.
Sie können demnach Fragen stellen und der Pflegeberater kann Ihnen Tipps geben, beispielsweise zum Bezug von Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege oder Wohnraumanpassungen zum Abbau von Barrieren.
In einem Beratungsgespräch können Sie also unter anderem folgende Themen besprechen:
Der Berater wird im Beratungseinsatz ein Formular ausfüllen. Darin notiert er die Ergebnisse des Gesprächs und Sie unterschreiben eine Einwilligungserklärung: In der stimmen Sie der Übermittlung der Angaben an Ihre Pflegekasse zu. Anschließend teilt der Pflegeberater der Pflegekasse, beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen und bei Beihilfeberechtigung der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle, mit, dass der Beratungsbesuch stattgefunden hat.
Vorteile des Beratungseinsatzes für die Pflege zuhause
Beim Beratungseinsatz haben Pflegebedürftige und Pflegepersonen die Möglichkeit, nach Tipps und Hinweisen zur Verbesserung der persönlichen Situation zu fragen.
Durch die festgelegten Termine können Maßnahmen gemeinsam mit dem Pflegeberater in der Folgeberatung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Möglichkeit der Videoberatung
Im Zuge der Schutzmaßnahmen der COVID-19-Pandemie konnte der Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 SGB XI für einen bestimmten Zeitraum auch telefonisch oder digital stattfinden.
Die Pandemie ist zum Glück vorbei, die Regelung jedoch wurde beibehalten und sogar verlängert, bis vorläufig 31. März 2027.
Nach dieser können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen den Beratungstermin flexibel und ortsunabhängig auch digital per Videokonferenz wahrnehmen. Sie haben also die Wahl, ob Sie die Beratung vor Ort oder per Video in Anspruch nehmen möchten.
Da der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 die Qualität der häuslichen Pflege sicherstellen soll, darf jedoch nicht jeder Beratungseinsatz online stattfinden. Die erstmalige Beratung sowie jede zweite darauffolgende Beratung müssen Sie vor Ort wahrnehmen. (1)
Derjenige, der den Beratungsbesuch bei Ihnen durchführt, muss einen Nachweis ausfüllen. In der Regel schickt er diesen sogenannten „Nachweis über einen Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI“ dann auch direkt an Ihre Pflegekasse.
Das bedeutet, dass Sie als Pflegebedürftiger oder pflegender Angehöriger den Beratungsbesuch nicht selbst nachweisen müssen.
Wann und wie der Beratungseinsatz abläuft, müssen Sie jedoch als Pflegebedürftiger beziehungsweise pflegender Angehöriger mit der zuständigen Beratungsstelle absprechen und eigenständig organisieren. Sie können das Vorgehen aber mit Ihrem Berater absprechen.
Die Kosten für den Beratungsbesuch werden von der Pflegekasse übernommen. Pflegebedürftige Personen müssen daher für den Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Abs. 3 SGB XI weder zahlen noch in Vorkasse treten.
Sind Sie privat versichert, erhalten Sie von anerkannten Beratungsstellen eine Rechnung, die Sie dann bei Ihrer Kasse einreichen müssen und dann erstattet bekommen.
Wenn Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten, beispielsweise durch einen ambulanten Pflegedienst, sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.
Pflicht zum Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld
Personen, die zuhause gepflegt werden und den Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, halbjährlich eine Beratung zu erhalten, wenn das gewünscht ist. Dazu können Sie bei Ihrer Pflegekasse nachfragen.
Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, wird von der Pflegekasse per Brief darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung zur Pflegeberatung nach Paragraf 37.3 SGB XI besteht. Je nach Kasse wird nur mit dem Brief der Bestätigung für einen Pflegegrad darauf aufmerksam gemacht. Anschließend bekommt man nur noch eine Mahnung, falls dieser nicht durchgeführt wurde.
Sollten Sie die Frist versäumen, droht Ihnen nach Paragraf 37.6 SGB XI zunächst eine „angemessene“ Kürzung des Pflegegeldes. Im Wiederholungsfall kann Ihnen im schlimmsten Fall das Pflegegeld sogar komplett gestrichen werden.
Beachten Sie, dass die Beratung bei der Pflegekasse nachgewiesen werden muss. In den meisten Fällen übernimmt das der Pflegeberater. Sollte Ihr Berater den Nachweis nicht rechtzeitig einreichen, werden Sie schriftlich erinnert.
Achten Sie daher auf die für Sie geltenden Fristen:
Folgende Personen dürfen die Pflegeberatung nach Paragraf 37.3 durchführen:
Nach Paragraf 37 Absatz 4 müssen die Pflegedienste und Beratungsstellen dafür Sorge tragen, dass nur Berater eingesetzt werden, die
Pflegegeldempfänger haben die Möglichkeit, sich den Berater für den Beratungsbesuch selbst auszusuchen. Der Berater muss allerdings eine entsprechende Qualifizierung vorweisen können und einen Vertrag mit der Pflegekasse haben.
Wir helfen und beraten Sie gern dabei.
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