Pflegebedürftige

Wir sind füreinander da

Ihre Gesundheit liegt uns am Herzen!

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Haushaltshilfe für Senioren und Pflegebedürftige

Eine Haushaltshilfe für Senioren und Pflegebedürftige entlastet den familiären Alltag, indem Sie die verschiedensten Aufgaben im Haushalt des Pflegebedürftigen oder des Pflegenden übernimmt. Angehörige gewinnen hierdurch wertvolle Zeit und Energie, um sich ganz Ihren Lieben zu widmen. Im Grunde zählt all das zur hauswirtschaftlichen Versorgung, was das Zuhause zu einem ordentlichen, funktionierenden sowie angenehmen Ort werden lässt.

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Bei den Entlastungsleistungen handelt es sich um zusätzliche Betreuungsangebote für Pflegebedürftige und deren Familienangehörige. Diese helfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und entlasten die Angehörigen beim aufreibenden und oft schwierigen Pflegealltag.

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Jeder Person ab Pflegegrad 1 stehen sogenannte Entlastungsleistungen in Höhe von 125 € pro Monat zu. Unser Ziel ist es, Ihnen durch diese Entlastungsleistung zu ermöglichen, so lange wie möglich bei sich zu Hause leben zu können und Sie in allen Bereichen zu unterstützen, in denen Sie Hilfe brauchen. Oft ist es so, dass die Angehörigen sich Tag für Tag um die zu pflegende Person kümmern, egal wie erschöpft Sie sind. Wir schaffen eine Entlastung für diese Personen, die komplett über die Pflegekasse finanziert werden kann. Für diesen Betrag bekommen Sie von uns stundenweise Hilfe, ohne dass Ihr Pflegegeld sinkt.
Besitzen Sie Ihren Pflegegrad schon länger, dann hat sich das Guthaben bei Ihrer Pflegekasse angesammelt. Diese Leistung sammelt sich bis zu einem ganzen Jahr an und Ihnen stehen somit bis zu 1500 € zur Verfügung (12 Monate x 125 €).
Das Guthaben verfällt also nicht am Ende eines Monats, sondern summiert sich bis zum 30.06. des Folgejahres. So können Sie mit uns zusammen einen Plan ausarbeiten, wie wir Ihnen am besten helfen können.

Die Pflege eines Menschen umfasst viele Aspekte. Wer einen Angehörigen Pflegt oder selbst schon einmal auf Pflege angewiesen war, weiß neben der eigentlichen Pflege ist es vor allem das Drumherum, also das Organisieren des Alltags und die Hauswirtschaftliche Versorgung sowie Reinigungsarbeiten, das Waschen und Bügeln der Wäsche, oder auch das Zubereiten der Mahlzeiten wird zu einer kraftraubenden Tätigkeit, die einen Großteil der Zeit beanspruchen.
Wir stehen an Ihrer Seite und helfen!

Sie fühlen sich teilweise einsam oder benötigen einfach nur jemanden, der sich mit Ihnen beschäftigt?
Wir lassen Sie nicht alleine!
Mit Leidenschaft leisten wir Ihnen Gesellschaft bei der Freizeitgestaltung oder sind auch für einen gemütlichen Plausch, gemeinsames kochen und backen, Musik hören und singen, Gesellschaftsspiele spielen oder einen schönen Spaziergang zu haben.
Sie müssen sich nicht alleine fühlen!
Wir sorgen dafür, dass Sie einfach mal eine verdiente Auszeit bekommen, um neue Energie und Kraft zu tanken. Wir schaffen diese Entlastung voll finanziert über die Pflegekasse. Rufen Sie uns an und klären Sie mit uns Ihren individuellen Entlastungsumfang.

Verhinderungspflege § 39 SGB XI

Bei Verhinderung der Pflegeperson übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem der pflegebedürftige Mensch mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde.

Möglichkeiten zur Ergänzung der Entlastungsleistungen mit den Leistungsbeträgen für die Verhinderungspflege können wir gerne in einem persönlichen Gespräch detaillierter erläutern. Während der Verhinderungspflege wird unter bestimmten Voraussetzungen das Pflegegeld weitergezahlt. Außerdem werden die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse weitergezahlt. Dadurch bleibt der Rentenanspruch für die Zeit des Urlaubs der Pflegeperson ungeschmälert bestehen und der Arbeitslosenversicherungsschutz erhalten.

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Werden Pflegesachleistungen in einem Monat nicht oder nur teilweise ausgeschöpft, können diese in zusätzliche Betreuungsleistungen umgewandelt werden. Wie hoch die umgewandelte Summe ist, richtet sich nach dem Sachleistungsbetrag des Pflegegrads und danach, wie hoch die Summe der bereits genutzten Sachleistungen ist. Bis zu 40 Prozent des maximalen Sachleistungsbetrags können umgewandelt werden. Gesetzliche Grundlage für den Umwandlungsanspruch ist § 45a Absatz 4 SGB XI.
Sie können umgewandelte Sachleistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen – also etwa für stundenweise Betreuung / Alltagsbetreuung oder Haushaltshilfe. Leistungen, die Sie sonst über den Entlastungsbetrag finanzieren. Mit dem Umwandlungsanspruch können Sie also den Entlastungsbetrag aufstocken und die Leistungen der Pflegekasse bedarfsgerechter einsetzen. Während Sie allerdings die monatlichen 125 Euro Entlastungsbetrag ansparen können, müssen umgewandelte Sachleistungen im jeweiligen Monat beansprucht werden. Sie können den Umwandlungsanspruch jeden Monat nutzen.

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Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro und umgewandelte Sachleistungen sind unterschiedliche Ansprüche und können unabhängig voneinander genutzt werden. Umgewandelte Sachleistungen lassen sich nur für alltagsunterstützende Angebote nutzen. Das können Betreuungsangebote oder Angebote zur Entlastung im Alltag für Pflegende sein.

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