Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 SGB XI

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Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten und nicht die Hilfe eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen, müssen nach Paragraf 37 Absatz 3 des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI) in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen.  Dies wird oft auch als „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.

Das Beratungsgespräch in der Pflege ist ab Pflegegrad 2 also verpflichtend. Es soll die Qualität in der häuslichen Pflege sichern und die Pflegepersonen unterstützen. Der Beratungseinsatz findet deshalb in der eigenen Häuslichkeit statt.

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Für Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, ist der Beratungseinsatz verpflichtend. Dieser muss bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich vereinbart werden.
Die Beratung dient der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegepersonen. Mit dem Beratungsbesuch soll die Qualität der häuslichen Pflege gesichert werden.

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Vorteile des Beratungseinsatzes für die Pflege zu Hause

Beim Beratungseinsatz haben Pflegebedürftige und Pflegepersonen die Möglichkeit, nach Tipps und Hinweisen zur Verbesserung der persönlichen Situation zu fragen.

Durch die festgelegten Termine können Maßnahmen gemeinsam mit dem Pflegeberater in der Folgeberatung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

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Möglichkeit der Videoberatung

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können den Beratungstermin flexibel und ortsunabhängig auch digital per Videokonferenzvornehmen. Sie haben also die Wahl, ob Sie die Beratung vor Ort oder per Video in Anspruch nehmen möchten.

Da der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 die Qualität der häuslichen Pflege sicherstellen soll, darf jedoch nicht jeder Beratungseinsatz online stattfinden. Die erstmalige Beratung sowie jede zweite darauffolgende Beratung müssen Sie vor Ort wahrnehmen.

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